Satzung

Unsere Satzung

Satzung des Narrenvereins Ebersbach-Musbach



§1 Der Verein
Der Verein führt den Namen "Narrenverein Ebersbach-Musbach e.V." und hat seinen Sitz in Ebersbach, Gemeinde Ebersbach-Musbach. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Ravensburg eingetragen und führt den Zusatz "e.V.".

§2 Der Zweck des Vereins
Der Verein will das ererbte Fasnachtsbrauchtum erhalten, pflegen und fördern. Er plant und organisiert Fasnachtsveranstaltungen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinne und sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Vereinsämter incl. Vorstandstätigkeiten werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a des Einkommensteuergesetzes beschließen. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden..

§3 Erwerb der Mitgliedschaft
Der Verein hat:
a) aktive Mitglieder über 18 Jahre
b) jugendliche Mitglieder unter 18 Jahre
c) passive Mitglieder
d) Ehrenmitglieder
Zur Aufnahme ist ein schriftlicher Antrag erforderlich, bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter notwendig. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ehrenmitgliedschaft wird in einer von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden besonderen Verordnung geregelt.
Für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag erforderlich, bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter notwendig. Über Die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich in besonderem Maße um den Erhalt und die Förderung des örtlichen, fasnachtlichen Brauchtum oder des Vereins verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder werden durch den Vorstand ernannt. Bei der Ernennung kann ein besonderer Ehrentitel verliehen werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und haben zu den Veranstaltungen des Vereins freien Zutritt.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet: a) mit dem Tod des Mitgliedes b) durch freiwilligen Austritt c) durch Ausschuss Der freiwillige Austritt ist nur zum Schluss des Geschäftsjahres möglich; die Erklärung ist schriftlich mindestens ein Monat vor Ablauf des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand zu erklären.
Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand; bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Er kann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied die Vereinsinteressen schädigt und trotz wiederholter Mahnung nicht davon ablässt. Das gleiche gilt, wenn der Vereinsbeitrag nach Fälligkeit trotz Aufforderung nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten bezahlt ist.

§5 Beitrag und Geschäftsjahr
Jedes Vereinsmitglied bezahlt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung bestimmt wird. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. Geschäftsjahr ist vom 11. November bis zum 10. November des darauffolgenden Jahres.
Geschäftsjahr ist vom 1. Januar bis zum 31. Dezember desselben Jahres.

§6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§7 Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus folgenden Personen:
a) Vorsitzende/-r (Zunftmeister)
b) stellvertretender Vorsitzende/-r (stellv. Zunftmeister)
c) Schriftführer/-in
d) Protokollführer/-in
e) Kassierer/-in (Säckelmeister)
f) Gruppenführer/-in Indianer
g) Gruppenführer/-in Schwendedapper
h) Gruppenführer/-in Stöcklehexe
i) bis zu 4 weitere Personen (Beisitzer)
j) Jugendbeauftragter im Alter von 16 – 21 Jahren zum Zeitpunkt der Wahl
Vorstand im Sinne § 26 BGB ist der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende. Beide vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich und sind einzelvertretungsberechtigt.
Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt auf 2 Jahre in der Mitgliederversammlung mit Ausnahme der drei Gruppenführer/-innen (Nr. e, f, g) und des Jugendbeauftragten;
Die Gruppenführer/-innen werden von der jeweiligen Gruppe, der Jugendbeauftragte wird von den Mitgliedern, die zum Zeitpunkt der Wahl im Alter von 16 – 21 Jahren sind, ebenfalls für 2 Jahre gewählt.
Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
Gewählt wird jedes zweite Jahr im Wechsel. Der (1. Vorstand) Vorsitzende, Protokollführer, Kassier, (bis zu) 4 Beisitzer und der Jugendbeauftragte zusammen und der (2. Vorstand) stellvertretende Vorsitzende, Schriftführer und 3 Gruppenführer zusammen im nächsten Jahr.
Gewählt ist, wer die meisten Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erhält.
Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren und vom Schriftführer oder Protokollführer und dem Vorsitzenden zu unterschreiben.
Der Vorstand erledigt die Vereinsgeschäfte, soweit diese nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

§8 Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied ab 16 Jahren ein Stimmrecht. Stimmrecht besitzen auch die Ehrenmitglieder.
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a) Wahl des Vorstandes (außer Gruppenführer/-innen und Jugendbeauftragter)
b) Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages
c) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
d) Bestätigung der Gruppenführer
Die Mitgliederversammlung wird jedes Jahr in den ersten sechs Monaten des Jahres durchgeführt. Sie wird vom Vorstand zwei Wochen vorher einberufen und bekannt gemacht durch schriftliche Einladung an die Mitglieder oder Veröffentlichung im Amtsblatt der Sitzgemeinde (Altshauser Verbandsanzeiger) unter redaktionellen (Vereins)Nachrichten. bisher „in der Tageszeitung“. Die Tagesordnung ist bei der Veröffentlichung bekannt zu geben.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet. Bei Wahlen kann die Leitung einem Wahlausschuss übertragen werden. Beschlüsse sind zu protokollieren und vom Protokollführer und Vorsitzenden zu unterschreiben. Außerdem erfolgt jeweils die Veröffentlichung eines Berichtes über die Mitgliederversammlung im Amtsblatt.
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Diese muss einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies wünscht.
Zur Satzungsänderung ist 3/4 Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder notwendig.
Sollten im Zuge des Eintragungsverfahrens beim Registergericht bzw. beim Verfahren über die Anerkennung der Gemeinnützigkeit Änderungen der Satzung erforderlich werden, so ist hierzu der Vorstand berechtigt. Über diese Änderungen hat der Vorstand der nächsten Mitgliederversammlung zu berichten.
§9 Auflösung
Die Auflösung des Vereins wird von der Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen. Bei der Auflösung des Vereins wird das vorhandene Vermögen der Ortschaftskasse Ebersbach übergeben mit der Bestimmung, es zu verwalten, bis ein anderer Verein mit den gleichen Bestrebungen und Zielen gegründet wird. Wird innerhalb von 10 Jahren kein Verein in diesem Sinne gegründet, so hat die Gemeindeverwaltung das Vermögen mit Zustimmung des Finanzamtes gemeinnützigen Zwecken zuzuführen. Bei der Auflösung kann auch eine andere Verwendung beschlossen werden, wenn das Finanzamt dieser Verwendung zustimmt. Die Satzung wurde am 16. April 1983 errichtet. Die Änderungen treten mit Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung am 17. Mai 1997 in Kraft.
Weitere Änderungen treten mit der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung am 26.04.2007 in Kraft.
Weitere Änderungen treten mit der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung am 22.04.2009 in Kraft.
Weitere Änderungen treten mit der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung am 25.04.2013 in Kraft.
Weitere Änderungen treten mit der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung am 20.04.2017 in Kraft.